Logo Kanton Bern / Canton de BerneMigration
07. Mai 2004
Zurück zur Übersicht

Der Migrationsdienst gewährt Nothilfe

aid. Systemwechsel bei der Asylfürsorge: Asyl Suchende, auf deren Gesuch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nicht eintritt, erhalten keine Asylfürsorge mehr. Das hat der Bund beschlossen. Die Kantone müssen den Betroffenen aber gemäss Bundesverfassung bei Bedarf Nothilfe leisten. Zuständig für diese Aufgabe ist nach dem Entscheid des Regierungsrates der Kanton. Damit werden die Gemeinden entlastet.

Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen zur neuen Bundesgesetzgebung in der Verordnungüber die Gewährung der Nothilfe bei Ausschluss aus der Asylfürsorge (Nothilfeverordnung, NHV). Die Verordnung tritt am 10. Mai 2004 in Kraft. Sie sieht vor, dass alle Personen, die Nothilfe begehren, an den Migrationsdienst (MIDI) der Polizei- und Militärdirektion verwiesen werden. Damit weicht der Regierungsrat von denüblichen Zuständigkeiten im Bereich Sozialhilfe ab. Mit dem Entscheid, die Aufgabe nicht den Gemeinden, sondern dem Kanton zuzuordnen, werden die Gemeinden entlastet. Gleichzeitig ermöglicht die kantonale Zuständigkeit günstigere Strukturen und eine einheitliche Praxis.

Die Aufgabe des MIDI ist es zu prüfen, ob der Kanton Bern für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist und ob die vom Bund verfügte Wegweisung zwangsweise durchgesetzt werden kann. Seit dem 1. April 2004 kann der MIDI bei einem Nichteintretensentscheid ohne weitere Voraussetzungen eine Ausschaffungshaft anordnen. Er wird dies immer dann tun, wenn der Vollzug der Wegweisung voraussichtlich möglich ist.

Nothilfe wird nur für wenige Tage und nur dann gewährt, wenn eine dringende Bedürftigkeit gegeben ist. Sie umfasst Obdach in einer Gemeinschaftsunterkunft sowie die Abgabe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln. In Notfällen wirdärztliche oder zahnärztliche Hilfe geleistet. Es werden die nötigsten gebrauchten Kleider abgegeben. Es muss vermieden werden, dass die Nothilfe der Kantone an die Stelle der früheren, vom Bund finanzierten Asylfürsorge tritt. Deshalb wird eine Unterkunft auf dem Jaunpass gewählt, die abgelegen ist und von den betroffenen Personen als unattraktiv empfunden wird. Sie wird im Auftrag des Amtes für Migration und Personenstand von der Firma ORS Service AG geführt. Die Nothilfeleistungen werden gekürzt oder gestrichen, wenn die Mitwirkung im Hinblick auf die Ausreise verweigert wird. Ausreisepflichtige, die kooperieren, erhalten dagegen bis zur Ausreise bessere Leistungen.

Spezielle Bestimmungen sieht der Regierungsrat für unbegleitete minderjährige Asyl Suchenden unter 16 Jahren oder für kranke und gebrechliche Personen vor. In diesen Fällen wird die Nothilfe im Einzelfall aufgrund der individuellen Bedürfnisse festgelegt.

Asyl Suchende, die vor dem 1. April 2004 einen rechtskräftigen Nichteintretensentscheid erhalten haben, können sich bis Ende Juni 2004 bei der Rückkehrberatungsstelle melden. Sie müssen die Asylstrukturen von Juli 2004 bis Dezember 2004 gestaffelt verlassen.

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass mit der Umsetzung der neuen Asylbestimmungen Härten verbunden sind. Sie können von den Kantonen aber nicht gemildert werden, ohne den Willen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Gemeinden oder Organisationen, die den Betroffenen Hilfe anbieten, wird der Kanton deshalb nicht entschädigen.

Weitere Auskünfte erteilen:

  •  Regierungsrätin Dora Andres, Polizei- und Militärdirektorin des Kantons Bern, Tel. 079 344 66 44
  •  Gisela Basler, Vorsteherin des Amtes für Migration und Personenstand,
    Polizei- und Militärdirektion, Tel. 031 633 53 38
Seite teilen